Einfriedung? Zaun!

Einfriedungen in Form eines Zauns sind in Deutschland grundsätzlich keine Pflicht. Dennoch macht es natürlich Sinn, das eigene Grundstück von dem des Nachbarn zu trennen. Es wäre aber verwunderlich, wenn es dafür in den einzelnen Bundesländern keine Einschränkungen geben würde.

Im Landesrecht für Berlin und Brandenburg ist das nämlich anders geregelt. Hier ist der Eigentümer zur Errichtung eines Zaunes auf der von der Straße aus rechten Grundstücksseite verpflichtet. Die Pflicht, die Einfriedung mit einer Zaunanlage zu errichten erweitert sich auf alle Grenzen, wenn das Grundstück als gefährlich einzustufen ist. Schon eine Regentonne, der neue Swimmingpool oder der kleine Teich können gefährlich sein. Viele Gartenbesitzer wissen nicht, dass solche Bauten auch gefährlich sind.

Die Verkehrssicherungspflicht verlangt von den Grundstückseigentümern eine Absicherung, damit niemand ertrinken oder anderweitig zu Schaden kommen kann. Stellen Sie sich nur mal vor, das Nachbarkind ertrinkt in Ihrem Teich.

Gleiches gilt natürlich auch für Hunde. Sogenannte Listenhunde dürfen nur auf einem umzäunten Grundstück gehalten werden.

Letztendlich trägt jeder Grundstückseigentümer die Verantwortung und muss für etwaige Schäden aufkommen.

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